Immobilien Wissen A-Z

Unser Immobilienwissen-Register deckt bereits einige wichtige Themen ab, doch jede Immobiliensituation ist einzigartig. Falls Sie eine spezielle Frage haben, die hier nicht behandelt wird, oder weitere Details zu einem Thema benötigen, sind wir gerne persönlich für Sie da. Rufen Sie uns einfach an - unsere Immobilienexperten beantworten Ihre Fragen kompetent und unverbindlich. Kühne Martin 079 88 10 118

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Fotografie

Wir schaffen visuelle Geschichten, die Ihre Immobilie in bestem Licht präsentieren und Käufer emotional ansprechen. Vor jedem Shooting analysieren wir das Objekt, identifizieren optimale Blickwinkel und berücksichtigen den Lichteinfall. Styling und Staging gehören dazu - aufgeräumte, einladende Räume verkaufen sich deutlich besser. Technisch kombinieren wir Tageslicht mit professioneller Kunstbeleuchtung für gleichmäßige Ausleuchtung. HDR-Aufnahmen erfassen hellste und dunkelste Bereiche perfekt, besonders wichtig bei großen Fenstern. Weitwinkelobjektive setzen wir maßvoll ein - Räume wirken größer, aber ohne unnatürliche Verzerrungen. Unsere Leistungen umfassen Innen- und Außenaufnahmen aus verschiedenen Perspektiven, Detailfotos von Ausstattungsmerkmalen und digitale Nachbearbeitung für einheitliche, hochwertige Bildsprache. Als Zusatzleistungen bieten wir virtuelle 360°-Touren, spektakuläre Drohnenaufnahmen und Grundriss-Integration. Studien belegen: Immobilien mit professionellen Fotos verkaufen sich bis zu 50% schneller und erzielen höhere Preise. Erste Eindrücke entstehen online - unsere Aufnahmen sorgen dafür, dass Ihre Immobilie heraussticht und den bestmöglichen Verkaufspreis erzielt.

Ein Grundbuchauszug ist eine Auskunft aus dem Grundbuch, dem amtlichen Register über alle belasteten und legitimierten Rechte an einem Grundstück. Er enthält wesentliche Informationen, zum Beispiel die Eigentümer des Grundstücks, Art (Liegenschaft, Parzelle), Lasten und Beschränkungen (Grundpfandrechte, Hypotheken, Dienstbarkeiten, Baurechte), Eingetragene Rechtsgrundlagen (z. B. Eigentumsübertragung, Mündel- oder Vormundschaftseinträge) sowie fremde Rechte Dritter, etwa Wegerechte, Leitungsrechten, Grundbuchnummer, Lage, Grundbuchstanddatum. Wozu dient der Grundbuchauszug? Transparenz beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie, Klärung von Belastungen, die den Wert oder die Nutzung einschränken, Rechts- und Finanzplanung (Hypotheken, Versicherungen, Leasing). Bestellen können sie diesen beim zuständigen Grundbuchamt der Gemeinde oder online über die kantonalen Grundbuchportale, gegen Gebühr, oft gegen Vorlage von Identität und konkreter Grundstücksangabe. Am einfachsten rufen sie als Eigentümer einfach an, dann erhalten sie diesen Problemlos via Post ohne komplizierte Nachweise.

Grundbuchauszug

Einfach erklärt: Der Ausweis zur Liegenschaft mit allen wesentlichen Daten

Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz betrifft Hauskäufer und Hausverkäufer gleichermaßen: Wer ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück verkauft, muss damit rechnen, und auch Käufer können unter Umständen belastet werden. In diesem Text erfährst du, was die Grundstückgewinnsteuer ist, wann sie fällig wird, wie sie berechnet wird und welche Besonderheiten es gibt. Die Grundstückgewinnsteuer ist eine kantonale Sondersteuer, die auf den Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft erhoben wird, also auf die Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis und dem aktuellen Verkaufspreis; je kürzer die Besitzdauer, desto höher ist in der Regel die Steuerlast, da das Ziel die Vermeidung von Immobilienspekulationen ist. Wichtig ist, dass die Regelungen kantonal unterschiedlich sind: Die Steuer wird grundsätzlich von den Kantonen erhoben, in Zürich und Zug jedoch oft von den Gemeinden, und Höhe sowie Berechnungsdetails unterscheiden sich je nach Wohnort. Primär ist der Verkäufer der Liegenschaft steuerpflichtig, doch wenn dieser die Steuer nicht bezahlt, etwa wegen Konkurs oder Nachlässigkeit, kann die Steuer auf den Käufer übergehen; daher lohnt es sich, beim Hauskauf auf mögliche Altlasten zu achten. Der steuerpflichtige Gewinn errechnet sich aus der Differenz von Verkaufspreis und Anlagekosten, zu denen der ursprüngliche Kaufpreis, wertvermehrende Investitionen wie neues Badezimmer oder Küchenumbau, Einbau eines Lifts sowie Maklerprovisionen, Notariatskosten, Handänderungssteuern und Kosten für Verkaufsinserate gehören; reine Unterhaltsarbeiten wie Malerarbeiten können in der Regel nicht abgezogen werden. Es gibt zwei Modelle zur Erhebung der Grundstückgewinnsteuer: das monistische System, in dem alle Gewinne aus Grundstücksverkäufen – Privat- oder Geschäftsvermögen – der Grundstückgewinnsteuer unterliegen und diese exklusiv erhoben wird, ohne zusätzlich zur Einkommens- oder Gewinnsteuer zu gelangen (Geltung: ZH, BE, UR, SZ, NW, BS, BL, TI, JU); und das dualistische System, bei dem die Steuer nur für Gewinne aus Privatvermögen natürlicher Personen gilt, während Gewinne aus Geschäftsvermögen oder gewerbsmäßigem Immobilienhandel der regulären Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen (Geltung: alle übrigen Kantone). Ein Steueraufschub ist in bestimmten Fällen möglich: Ersatzbeschaffung, also der Verkaufserlös wird innerhalb von zwei Jahren in eine selbstbewohnte Ersatzliegenschaft in der Schweiz reinvestiert; Erbgang oder Schenkung, sofern der neue Eigentümer die Immobilie selbst nutzt; Erbvorbezug bei frühzeitiger Vermögensübertragung zu Lebzeiten, sofern Bedingungen erfüllt sind. Wichtig: Die Grundstückgewinnsteuer wird in der Regel erst beim späteren Verkauf an Dritte fällig, außer es erfolgt erneut eine selbstbewohnte Ersatzbeschaffung. FAQ: Muss der Käufer die Grundstückgewinnsteuer zahlen? Nur, wenn der Verkäufer sie nicht bezahlt; daher empfiehlt sich vor dem Kauf eine Kaufvertragsprüfung durch Notar oder Treuhänder. Gibt es eine Mindesthaltefrist für steuerfreie Verkäufe? Nein, aber je kürzer die Haltedauer, desto steiler ist die Steuerprogression; langfristige Besitzdauer wirkt steuermindernd. Können Handwerkerrechnungen abgezogen werden? Nur, wenn sie den Wert der Immobilie erhöhen. Fazit: Die Grundstückgewinnsteuer frühzeitig einplanen. Sie ist ein oft unterschätzter Kostenfaktor beim Immobilienverkauf, und sowohl Verkäufer als auch Käufer sollten früh prüfen, ob, wann und in welcher Höhe sie wirkt; Käufer sollten sich zudem gegen Altlasten absichern.

Die Handänderungssteuer in der Schweiz ist eine kantonal geregelte Abgabe beim Erwerb von Grundstücken. Sie besteuert den Eigentumswechsel bzw. die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über eine Liegenschaft (z. B. Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft). Da die Regelung kantonal ist, gibt es je Kanton unterschiedliche Bezeichnungen und Formen. Mancherorts spricht man von einer Grundbuchgebühr (Uri, Glarus, Zug, Schaffhausen), andere erheben eine Gemengsteuer (Gebühr plus Steueranteil). Einige Kantone haben die Steuer abgeschafft oder stark modifiziert: Zürich und Schwyz: seit 2005 bzw. 2009 keine Handänderungssteuer mehr. Bern und Solothurn: Freibeträge eingeführt (Bern: Verkehrswert ab 800.000 CHF; Solothurn: Wegfall der Steuer bei Eigennutzung).Erhebung erfolgt meist durch den Kanton, vereinzelt auch durch Gemeinden. Rein kantonal erhoben wird die Steuer in Bern, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Innerrhoden, Thurgau, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. In Freiburg und Waadt können Gemeinden zusätzlich penalisiert werden (z. B. Waadt bis zu 50% der Kantonssteuer, Freiburg bis zu 100%). In Uri, Glarus, Zug und Schaffhausen erfolgt die Erhebung als kantonale Gebühren; Aargau erhebt eine Grundbuchabgabe als Gemengsteuer; Tessin eine Kausalabgabe verbunden mit der Handänderungssteuer.In Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen und Graubünden liegt die Erhebung bei den Gemeinden (Graubünden: Freiheiten, aber Maximalstafel vorgegeben).

Handänderungssteuer

Keine Handänderungssteuer haben die Kanton: Zürich, Schwyz

Handänderunsgsteuer: St.Gallen 1.0 %, Graubünden 2.0 %,

Handänderungskosten: Aargau 4,0 % bei Erbschaft 2.0 %,

Mietrecht wer Zahlt welche Nebenkosten, Mieter oder Vermieter

In der Schweiz zahlen Mieter die meisten Nebenkosten, die mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängen, während der Vermieter die Kosten für Unterhalt, Reparaturen, Steuern, Versicherungen und Verwaltung trägt, welche nicht explizit auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Die Nebenkosten werden in der Regel monatlich als Akonto zusammen mit der Miete gezahlt und einmal jährlich abgerechnet, wobei die umlagefähigen Kosten detailliert im Mietvertrag aufgeführt sein müssen.